SATZUNG

Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Grundschule Berumerfehn e. V.

§ 1 Name, Sitz
Der Verein wird unter der Steuernummer – 62/270/01493- geführt.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 04.Dezember 2003.

§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen.
„Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Grundschule Berumerfehn e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. VR 120489 eingetragen.

§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 26532 Berumerfehn.
 
Der Verein wurde am 04. Dez. 2003 gegründet.

§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Erziehung und Bildung an der Grundschule Berumerfehn. Dieses wird realisiert durch die Beschaffung von Geld und Geldmitteln, welche durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungsüberschüssen so- wie Spenden eingenommen werden. Die Gelder werden zur Anschaffung von Unterrichtsmaterialien, Förderung von Schulveran- staltungen, des Schulsports sowie Schulwanderungen und Schullandaufenthalte der Schule Grundschule Berumerfehn eingesetzt. Ebenfalls wird die Elternarbeit gefördert, die Pflege der Beziehungen zum Schulträger sowie die Unterstützung der schulischen In- teressen in der Öffentlichkeit.

Durch Mitgliederbeschluss können die Aufgaben im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich. Die Durchführung der Aufgaben er- folgt in Kooperation mit der Schulleitung und der Elternvertretung. Die in der Satzung des Vereines genannten Ämter sind Ehren- ämter. Deren Übernahme ist freiwillig und erfolgt unentgeltlich.

Der Schulelternrat sendet 2 beratende Vertreter in den Vorstand.

§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann über den Einsatz der Mittel entscheiden.

§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-tungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ab- schließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt
der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein,
ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge werden per Bankeinzug im 1. Quartal des Jahres abgerufen.

Bei vorzeitigem Austritt im Geschäftsjahr gibt es keine Rückerstattung

Jede Person kann uns mit Spenden unterstützen und erhält unsererseits eine korrekte Spendenbescheinigung 

§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mindestens durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und einem wei- teren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand haftet gesamthaft. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Ei- ner Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende – bei dessen Abwesenheit der – 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstands- beschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vor- stand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vor- standsmitglied geleitet. Zur Beschlussfassung müssen mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse ent- scheidet der Vorstand.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mit- gliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Ver- sammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs- ergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind mit Einverständnis des Vor- standes zugelassen. Satzungsänderungen wie die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich außerordentliche Mit- gliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  die Grundschule Berumerfehn oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die das  Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein wird in einer Versammlung die Zuwendung bestimmen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.12.2008 verabschiedet.